Satzung des Vereins Wildtierhilfe Angelbachtal
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Name des Vereins lautet„Wildtierhilfe Angelbachtal“
- Der Verein hat seinen Sitz in 74918 Angelbachtal
- Das Geschäftsjahr ist das
§ 2 Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts“Steuerbegünstigte Zwecke“ der
- Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes im Sinne des§ 52AO 14 AO
- Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
- den Versuch der Rückführung von Wildtierwaisen zur Mutter, wenn die Umstände und die Umgebung den Tierwaisen eine Überlebenschance bieten.
- Aufzucht und Pflege von verwaisten, verletzten oder kranken Wildtieren, sowie tierschutzgerechte
- Die Aufnahme von Tieren erfolgt nur bei ausreichender Aufnahmekapazität.
- Die Aufnahmekapazität soll auch durch die Vermittlung von Wildtieren in erfahrene externe Pflegestellen/ Wildtierstationen erweitert werden.
- Beratung und Betreuung der
- Aufklärungsarbeit
- Tieräntliche Betreuung
- Betreuung von Mitgliedern, die als Pflegestelle fungieren
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Der Verein verfolgt ausschließlichund unmittelbar gemeinnützige Zwecke- im Sinne des Abschnittes
,,steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.
§ 3 Mittelverwendung
Die Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keineZuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Verbot und Begünstigungen
Begünstigungen an Personen in Form von Ausgaben oder unverhältnismäßig hoher Vergütungen, die dem Zweck fremd sind, sindausgeschlossen.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft, Mitgliedsbeiträge
Mitglied kann jede volljährige natürliche und juristische Person werden, die sich zum Zweck dieser Satzung bekennt. Demschriftlichen Aufnahmeantrag kann der Vorstand innerhalb eines Monats widersprechen.
- Als Fördermitglied bzw. passives Mitglied des Vereins wird aufgenommen, wer die Ziele des Vereins unterstützen will.
Für die Aufnahme als Fördermitglied bzw. passives Mitglied genügt ein schriftlicher Aufnahmeantrag,
verbunden mit der Bezahlung des Mitgliedsbeitrags.
Fördermitglieder bzw. passive Mitglieder müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben. Fördermitglieder bzw. passive Mitglieder sind nicht stimmberechtigt.
- Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags bedarf keiner Begründung.Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrags ist keine Beschwerde möglich. Die Mitgliedschaft beginnt mit der ersten Zahlung desMitgliedsbeitrags.
- Als Mitglieder werden nicht aufgenommen: Personen, die in der Vergangenheit gegen das Tierschutzgesetz verstoßen haben (soweit bekannt).
- Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge
Jedes Mitglied bestimmt selbst die Höhe seines Jahresbeitrages, jedoch darf es ab 2025 den Mindestbetrag von 60,– Euro fürErwachsene, 100,–Euro für Familien, Eheleute und 250,– für Firmen nicht unterschreiten. Der erste Jahresbeitrag ist bei Neuaufgenommenen spätestens 14 Tage nach Erhalt der Satzung (= Zeitpunkt der Aufnahme) zu entrichten. Der weitere Jahresbeitrag ist jeweils bis zum 1. März des laufenden Geschäftsjahres ohne besondere Aufforderung zu entrichten.
Der Jahresbeitrag ist in jedem Fall bis zur rechtsgültigen Beendigung der Mitgliedschaft in voller Höhe zu entrichten. Für dieBeitragsentrichtung und deren Verjährung gelten die Bestimmungen des§ 197 BGB.
§6 Pflichten und Rechte der Mitglieder
Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Regelungen dieser Vereinssatzung und der Vereinsordnungen zu beachten und einzuhalten.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod.
- Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann jeweils zum Ende des Geschäftsjahres mit einer Frist von drei Monaten schriftlich erklärt
- Durch Ausschluss. Ein Mitglied kann jederzeit mit sofortiger Wirkung durch Vorstandsbeschluss aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt oder ein sonstiger wichtiger Grund,insbesondere vereinsschädigendes Verhalten, vorliegt. Zum Beispiel auch durch Bekanntwerden des Verstoßes gegen das
(4) Wer trotz einmaliger Mahnung mit der Entrichtung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist, wird ebenfalls ausgeschlossen.
(S) Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte und Pflichten gegenüber dem Verein. Sämtliche Bildrechteverbleiben beim Verein.
(6) Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsmögen.
Über den unanfechtbaren Ausschluss entscheidet der Vorstand.
§ 8 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus dem Und 2. Vorstand. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durchein Mitglied des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten. Vorstandsmitglieder können nur natürliche Personen (nichtVertreter juristischer
Personen) sein. Der Vorstand ist in seiner Funktion als Vorstandsmitglied ehrenamtlich tätig.
- Die Mitglieder des Vorstandes werden auf unbestimmte Zeit bestellt. Das Amt eines Vorstandsmitglieds endet vorzeitig durch Tod/Rücktritt.
- Den Vorstandsmitgliedern wird keine Vergütung gezahlt
- An Vorstandsversammlungen können keine Vereinsmitglieder
§9 Aufgaben des Vorstands
- Dem Vorstand obliegt die Leitung des Er ist für alle Aufgaben zuständig,
die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungskreis fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
- Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
- Abfassung des Jahresberichtes und Rechnungsabschlusses,
- Vorbereitung der Mitgliederversammlung,
- Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Mitgliederversammlungen,
- Ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens, letzteres mit Ausnahme im Falle des Vereinsendes,
- die Aufnahme von Vereinsmitgliedern
- Dem Und 2 Vorstand obliegt eine Vollmacht über die Bankgeschäfte. D und darf Überweisungen tätigen.
§10 Satzungsänderung und Auflösung
- Der Vorstand kann Satzungsänderungen von sich aus Die Satzungsänderungen werden allen Mitgliedern schriftlich mitgeteilt.
- Der Vorstand wird ohne Zustimmung der Mitglieder ermächtigt den Verein eigenständig aufzulösen. Die Auflösung wirdden Mitgliedern zeitnah schriftlich mitgeteilt.
§ 11 Datenschutz
- Der Verein erhebt und verarbeitet personenbezogene Daten von Mitgliedern ausschließlich, wenn dies zur Erfüllung des Satzungszwecke erforderlich ist und eine gesetzliche Grundlage oder, in Einzelfällen, eine ausdrückliche Einwilligung der betroffenen Person zur Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten vorliegt.
- Die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt in Übereinstimmung mit der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie dem Bundesdatenschutzgesetzt (BDSG).
- Der Verein kann zur näheren Ausgestaltung der Datenverarbeitungund zur Festlegung von Details eine Datenschutzrichtlinie
§12 Inkrafttreten
Diese Vereinssatzung wurde am 17.09.2025 in Angelbachtal beschlossen.